 Mit Mitteilung vom 6. Februar 2007 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hierauf weitere berufliche Massnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Der Berufsberater schloss die beruflichen Massnahmen jedoch bereits kurz darauf ab, nachdem er mit dem Beschwerdeführer und dessen Arbeitgeber die Situation besprochen hatte. Gemäss seinem Schlussbericht an die Vorinstanz vom 28. Februar 2007 (IV-act. 172) habe der Beschwerdeführer seit August 2006 eine 50%-Anstellung als Koch und es brauche keine Arbeitsvermittlung.