 Im RAD-Bericht vom 14. Dezember 2006 (IV-act. 156) gelangte Dr. I. zum Schluss, auf die eingeholten gutachterlichen Einschätzungen von Dr. F. und Dr. G. könne vollumfänglich abgestellt werden. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des rheumatologischen Gutachtens der D. betrage die dem Beschwerdeführer zumutbare Arbeitsfähigkeit als Koch insgesamt 80%; ob unter diesen Umständen Anspruch auf eine Zusatzausbildung bestehe, könne der RAD nicht beurteilen.