Ausserdem gab Dr. G. der Vorinstanz am 22. November 2006 eine psychiatrische Einschätzung (IV-act. 152) ab, wonach er beim Beschwerdeführer aufgrund der Diagnosen einer psychogenen Überlagerung eines chronischen cervikocephalen Schmerzsyndroms bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 18. April 1999 sowie einer Persönlichkeitsstruktur mit narzisstisch-unreifen Zügen eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit feststellte. Der Zustand sei besserungsfähig, es sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Langzeitbehandlung zu empfehlen, dies bei guter Prognose.