 Am 12. Juni 2006 berichtete der Berufsberater der Vorinstanz, der Beschwerdeführer arbeite inzwischen seit bald einem Jahr erneut als Stellvertretung Koch im Restaurant in C., dies im Rahmen eines Pensums von 40-45% (2 Tage pro Woche). Seit etwa einem halben Monat unterziehe er sich ausserdem der vom D. empfohlenen physiotherapeutischen Behandlung. Der Beschwerdeführer gehe selber nicht davon aus, dass er je wieder zu 100% als Koch tätig sein könne. Vorläufig und bis auf weiteres seien daher weder Umschulungen noch Weiterbildungen machbar (IV-act. 136).