B. Nach ersten medizinischen Abklärungen im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf verfügte die Vorinstanz am 9. August 2000 berufliche Massnahmen für eine Umschulung zum Koch (IV-act. 24), welche der Beschwerdeführer erfolgreich absolvierte. Nach erfolgter Lehrabschlussprüfung im Sommer 2003 schloss die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen ab (IV-act. 42).