Der Unfallversicherer SUVA hatte nach dem Unfall zunächst verschiedene Leistungen erbracht, den Fall aber schliesslich per 15. November 1999 abgeschlossen, was vom Obergericht mit Urteil vom 18. September 2002 geschützt wurde (IV-act. 105, S. 12 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid U 40/03 vom 12. August 2003 mangels adäquatem Kausalzusammenhang der anhaltenden Beschwerden zum Unfallereignis ab.