A. Der am XX.XX.1974 geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2000 bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an wegen anhaltender gesundheitlicher Einschränkungen und vollständiger Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Zimmermann seit einer bei einem Autounfall am 18. April 1999 erlittenen Halswirbelsäulendistorsion (IV-act. 3). Der Unfallversicherer SUVA hatte nach dem Unfall zunächst verschiedene Leistungen erbracht, den Fall aber schliesslich per 15. November 1999 abgeschlossen, was vom Obergericht mit Urteil vom 18. September 2002 geschützt wurde (IV-act.