5. Nach Art. 32 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) liegt die Zuständigkeit für den vorliegenden Entscheid beim Einzelrichter des Obergerichts. In Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) wird von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abgesehen. Seite 2 Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Auf die Beschwerde von A. vom 17. August 2020 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.