3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind in Abweichung von Art. 58 ATSG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert der Wohnortwechsel während des Einwandverfahrens daran nichts. 4. Damit ist das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden örtlich nicht zuständig, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde ist an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG).