1. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 setzte die IV-Stelle St. Gallen die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herab. 2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA AA., am 17. August 2020 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde erheben. Zur örtlichen Zuständigkeit wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe während des laufenden Einwandverfahrens den Wohnsitz zurück nach Herisau verlegt. Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sei das angerufene Gericht zuständig.