Vorliegend hat man es mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun. In diesem Sinne ist das Honorar von RA AA. als Grundlage der Parteientschädigung gemäss der Praxis des Obergerichts auf Fr. 2‘500.-- festzulegen. Hinzu kommen eine Entschädigung für die Barauslagen von praxisgemäss pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT) sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, so dass total ein Betrag von Fr. 2‘800.20 resultiert. Damit wird der notwendige Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren in angemessener Weise abgegolten. Die Zahlung zu Lasten der