5.1). Wohl ist die betreffende Stellungnahme zu den Indikatoren nur sehr kurz und summarisch ausgefallen, doch liefert der Untersuchungsbericht – wie auch weitere Akten – ansonsten detaillierte Angaben zu Beurteilung der Standardindikatoren, die letztlich ohnehin in die Zuständigkeit des Rechtsanwenders fällt. Die Arbeitsfähigkeitseinschätzung durch den RAD ist anhand des Beweisergebnisses des strukturierten Beweisverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen.