Im Übrigen fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer laut RAD anscheinend just eine Woche vor der versicherungsinternen ärztlichen Untersuchung wieder mit der Einnahme eines Antidepressivums begonnen hat. Es bestehen daher gewisse Zweifel, dass die Wiederaufnahme der Medikamenteneinnahme durch den Versicherten nicht gerade durch das laufende Verwaltungsverfahren beeinflusst war. Zusammenfassend ist jedenfalls nicht von einem übermässigen Leidensdruck im Sinne des von der Rechtsprechung geforderten Ausmasses auszugehen.