In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine beachtliche Aktivität an den Tag legt, wenn er in drei verschiedenen Jobs tätig ist (vgl. die entsprechende Übersicht in act. 8.2/44), wobei in diesem Zusammenhang nicht von Interesse ist, inwieweit er mit seinem totalen Pensum von 60 % seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet. Daneben hat der Versicherte gegenüber dem RAD (nebst dem bereits erwähnten Klavierspiel) auch weitere eigene Hobbys bezeichnet, so den PC und den TV. Auch kaufe er selber ein und putze, erledige Post- und Bankgeschäfte und er koche für sich selber.