Seite 13 5.6 Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich eine beachtliche Aktivität an den Tag legt, wenn er in drei verschiedenen Jobs tätig ist (vgl. die entsprechende Übersicht in act.