letzteres gilt insbesondere auch für den Bericht von Dr. C. vom 14. August 2018, laut welchem beim Beschwerdeführer aufgrund der depressiven Erkrankung angeblich eine verminderte Zurechnungsfähigkeit bestehen soll, welche von Dritten schon ausgenützt worden sei. Die Stellungnahme von Dr. C. ist aus medizinischer Sicht unzureichend fundiert und äussert sich auch nicht zur entscheidrelevanten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.