5. 5.1 Zunächst ist auf das Kriterium Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich nimmt der RAD-Untersuchungsbericht wie erwähnt an, dass beim Versicherten keine die Leistungsfähigkeit einschränkende Diagnose vorliegt, wobei im Rahmen der Beurteilung aber gleichzeitig der seit langer Zeit bestehenden depressiven Erkrankung Rechnung getragen wird. Die beim Beschwerdeführer in reduziertem Masse bestehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nur durch eine