Bezüglich (nicht) erfolgter Behandlungen ebenfalls unerheblich ist im Übrigen, dass der Versicherte sehr spät darüber informiert worden sein soll, dass das Fehlen einer lege artis durchgeführten Therapie seinen Leistungsanspruch gefährde. Letztlich liegt es auf der Hand, dass der als bekannt vorausgesetzte Invaliditätsbegriff („voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit“) gemäss Art. 8 ATSG das Scheitern von angemessenen und zumutbaren Therapiebemühungen voraussetzt. Dies ist letztlich auch Ausdruck der das gesamte Sozialversicherungsrecht beherrschenden sog. Schadenminderungspflicht.