Zufolge Fehlens jeglicher entsprechender durch den Versicherten in Anspruch genommener Therapien ist auch der von diesem erhobene Vorwurf nicht gerechtfertigt, die IV-Stelle habe es pflichtwidrig unterlassen, die versicherungsinterne medizinische Untersuchung auf weitere Fachdisziplinen auszudehnen. Bezüglich (nicht) erfolgter Behandlungen ebenfalls unerheblich ist im Übrigen, dass der Versicherte sehr spät darüber informiert worden sein soll, dass das Fehlen einer lege artis durchgeführten Therapie seinen Leistungsanspruch gefährde.