Rentenprüfung von vornherein keine Relevanz beigemessen werden kann, da laut den von der IV-Stelle im Verwaltungsverfahren durchgeführten Abklärungen keinerlei Behandlung in Bezug auf besagte Beschwerden erfolgte und mithin auch keine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert ist. Zufolge Fehlens jeglicher entsprechender durch den Versicherten in Anspruch genommener Therapien ist auch der von diesem erhobene Vorwurf nicht gerechtfertigt, die IV-Stelle habe es pflichtwidrig unterlassen, die versicherungsinterne medizinische Untersuchung auf weitere Fachdisziplinen auszudehnen.