Es ist nur die eigene subjektive Vermutung des Versicherten hinsichtlich des Bestehens eines leichten Asperger-Syndroms dokumentiert, wobei jener die betreffenden Angaben auch nicht bezogen auf seine erwerbsbezogene Leistungsfähigkeit, sondern im Zusammenhang mit seinem Verhalten in der Ehe machte. Schliesslich sei festgehalten, dass den vom Beschwerdeführer geklagten Leiden körperlicher Natur (Rücken- und Rheumaschmerzen in Beinen, Rücken, Armen und Brust; Taubheitsgefühle in den Füssen/Beinen; in den Rücken ausstrahlende Hüftschmerzen) für die vorliegende