An der Schlussfolgerung, dass die depressive Erkrankung keine die Leistungsfähigkeit wesentlich einschränkende Schwere aufweist, ändert im Übrigen auch nichts, dass laut lic. phil. D. Abklärungen hinsichtlich des Vorliegens eines ADS sowie eines Aspergersyndroms in die Wege geleitet würden. Von dem Verdacht auf ein ADS war bereits im Bericht von Dr. C. vom 17. Mai 2013 die Rede und eine einst im Jahr 2016 begonnene Behandlung mit Ritalin war vom Beschwerdeführer laut dem RAD- Untersuchungsbericht offenbar auf eigene Initiative gestoppt worden, wobei die Gründe dafür nicht erläutert sind.