Seite 9 in erheblichem Masse schmälert, fehlt, besteht im Ergebnis keine Veranlassung von dieser Einschätzung abzuweichen. Dies nur schon deshalb, weil die übrigen medizinischen Akten letztlich keine wesentlich davon abweichende Schlussfolgerung nahelegen. So ist zunächst zu beachten, dass der Bericht von Dr. C., Allgemeine Medizin FMH, vom 17. Mai 2013 die damals diagnostizierte depressive Störung als leicht bis mittelgradig einstufte (act. 8.2/28). Des Gleichen sprach der behandelnde Psychotherapeut lic.