Die versicherungsmedizinische Würdigung der von der Rechtsprechung geforderten Standardindikatoren ergebe in der Zusammenschau mit den oben beschriebenen gesundheitlichen Handicapierungen überwiegend wahrscheinlich und schlüssig und in sich widerspruchsfrei, dass der Versicherte eine leidenskonforme Tätigkeit im beschriebenen Ausmass zuzumuten sei.