Betreffend Arbeitsfähigkeit ergebe sich für die angestammte Tätigkeit als Buchhalter mit den dargelegten gesundheitlichen, im RAD-Untersuch objektivierten, dauerhaften Handicapierungen eine Einschränkung der zumutbaren Leistungsfähigkeit von 20 % für den angestammten Bereich, wobei die Einschränkung durch die Verlangsamung und Dekonditionierung verursacht sei. Ein Beginn könne nicht angegeben werden, da keine medizinischen Dokumente vorgelegt worden seien. Eine adaptierte Tätigkeit könne vollumfänglich durchgeführt werden.