Der vorübergehende sowie der dauernde Gesundheitsschaden sei nicht lege artis austherapiert. Es fehle eine adäquate konsequente medikamentöse Einstellung der depressiven Episoden sowie eine adäquate konsequente engmaschige psychotherapeutische Begleitung zur Behandlung und zur Auffrischung der laut dem Versicherten schon stattgehabten Therapie.