3. Der angefochtene Entscheid basiert in medizinischer Hinsicht auf der RAD-Beurteilung vom 8. Januar 2020 (act. 8.2/73). In dem betreffenden Bericht wird bezüglich Diagnosen nach ICD-10 ausgeführt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien keine dauernden leistungseinschränkenden Diagnosen erkennbar. Die schon seit sehr langer Zeit beschriebene depressive Erkrankung sei nicht austherapiert. Die angegebene, schon sehr lange bestehende Behandlung sei auch durch umfängliche Recherche der IV nicht verifizierbar. Nachfragen bei den Behandlern hätten „Patient nicht bekannt“ oder ähnlich frustrane Antworten ergeben.