Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7). In BGE 145 V 215 hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens schliesslich auch auf Suchterkrankungen (primäre Abhängigkeitssyndrome) ausgedehnt. b) Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):