C. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 29. Juni 2020 mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 27. August 2020 (act. 7). Mit Replik vom 23. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 10). Die Vorinstanz duplizierte am 1. Oktober 2020 (act. 14). D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung.