Nach ersten Abklärungen durch die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) erklärte der Versicherte schliesslich mit Schreiben vom 28. Juni 2013 den Rückzug seiner Anmeldung, woraufhin die IV-Stelle das Leistungsgesuch am 2. Juli 2013 als gegenstandslos abschrieb (act. 8.2/29 f.).