A. Der am XX.XX.1965 geborene A. (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer), damals hauptberuflich als Zeitungsausträger tätig, meldete sich im Februar 2013 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, unter Angabe einer Depression mit eingeschränkter psychischer Belastbarkeit (act. 8.2/3). Nach ersten Abklärungen durch die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) erklärte der Versicherte schliesslich mit Schreiben vom 28. Juni 2013 den Rückzug seiner Anmeldung, woraufhin die IV-Stelle das Leistungsgesuch am 2. Juli 2013 als gegenstandslos abschrieb (act.