a) des Beschwerdeführers: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2019 eine Invalidenrente auszurichten. 2. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie und Orthopädie einzuholen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt