13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [AT; bGS 145.53]). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall. Unter diesen Umständen ist das Honorar des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters RA AA. als Grundlage der Parteientschädigung auf Fr. 2‘500.--, zuzüglich Barauslagen von 4 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %, total Fr. 2‘800.20 festzulegen. Seite 12 Das Obergericht erkennt: