4. 4.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind vorliegend keine Kosten zu erheben, da die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. z.B. BGE 141 V 281 E. 11.1) und der IV-Stelle laut Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Gerichtskosten auferlegt werden.