b) Betrachtet man schliesslich noch die Frage der Arbeitsfähigkeit, so wurde letztere von Dr. B. als gänzlich aufgehoben betrachtet. Soweit in den Entscheidgrundlagen der 1. und 2. IV-Anmeldung bloss von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (vgl. act. 5.2/28 und 12), liegt damit erneut ein konkreter Anhaltspunkt für eine gesundheitliche Verschlechterung vor, auch wenn für die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von Dr. B. eine umfassende Begründung fehlt. Jedenfalls vermag die Beurteilung von Dr. D., wonach der Verlust der Arbeitsstelle in der Pilzfabrik, wo die Versicherte von April bis Mai 2018 zu einem 100 %-Pensum angestellt war, mit psychosozialen