Schlüssig begründet wird dies indes nicht, laut RAD liege diesbezüglich bloss eine „störungsspezifisch zielführendere“ Therapie vor. Der Beweiswert dieser Beurteilung des RAD erscheint indes gerade deshalb eingeschränkt, weil die zuständige Ärztin Dr. D. vom Inhalt der Behandlungsberichte der Klinik Herisau gar keine Kenntnis hatte.