Die gänzliche Ausserachtlassung dieser erheblichen Tatsachen ist letztlich nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der in diesem Beschwerdeverfahren erfolgten ergänzenden Stellungnahme des RAD finden die stationären bzw. halbstationären Aufenthalte in der Klinik Herisau nur insoweit Erwähnung, als erklärt wird, die Klinikbesuche seien kein Nachweis für eine Verschlechterung. Schlüssig begründet wird dies indes nicht, laut RAD liege diesbezüglich bloss eine „störungsspezifisch zielführendere“ Therapie vor.