Seite 10 hatte sie indes offenbar verzichtet. Der RAD scheint dazu in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2020 keine Veranlassung gesehen zu haben, wie er auch sonst in der betreffenden Beurteilung keine Auseinandersetzung mit den fraglichen Behandlungen vornahm. Die gänzliche Ausserachtlassung dieser erheblichen Tatsachen ist letztlich nicht nachvollziehbar.