3.7.2 a) Ungeachtet der genauen psychiatrischen Diagnosen ist vor allem die Frage von Bedeutung, wie sich die psychische Problematik der Beschwerdeführerin konkret auswirkt. Dazu sind namentlich die Behandlungsbedürftigkeit sowie die Leistungsfähigkeit der Versicherten zu betrachten. Bezüglich seitens der Beschwerdeführerin in Anspruch genommener Behandlungen ist namentlich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut dem Bericht von Dr. B. vom 8. Dezember 2019 anscheinend vom 17. März bis 5. Mai 2019 in der Klinik Herisau war. Anschliessend stand sie noch bis zum 21. Juni 2019 in tagesklinischer Behandlung.