Im Sinne der Angaben der Beschwerdeführerin erscheint es indes fragwürdig, Dr. B. pauschal jegliche Kompetenz zur Diagnosestellung abzusprechen. Einerseits verfügt die Therapeutin über den Titel Psychosomatische und psychosoziale Medizin SAPPM, was für detaillierte Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Psychiatrie spricht. Andererseits ist vor allem festzustellen, dass die Angaben im Bericht von Dr. B. sehr fundiert wirken. In beweismässiger Hinsicht sei auch angemerkt, dass die Beurteilungen von Dr. B. aufgrund persönlicher Untersuchungen erfolgten, derweil die RAD-Ärztin D. eine reine Aktenbeurteilung vornahm.