3.6 Von Seiten des RAD wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustands verneint. Die zuständige Ärztin Dr. D. hielt zunächst in ihrer Beurteilung vom 15. Januar 2020, welche zur Grundlage der angefochtenen Verfügung wurde, fest, der Arztbericht von Dr. B. berichte anschaulich die bekannten somatischen und psychiatrischen Gesundheitsschäden und ihre Auswirkungen. Zusätzlich werde sehr offen die erhebliche psychosoziale Belastung der versicherten Person dokumentiert (act. 5.2/38). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte nun die IV-Stelle eine neuerliche Stellungnahme von Dr. D. ein, in welcher diese sich zu den im Bericht von Dr. B. enthaltenen Diagnosen bzw. deren