3.3. Im Rahmen der zweiten Anmeldung hielt der RAD gestützt auf die neu eingereichten Arztberichte in einer Beurteilung vom 24. Mai 2012 fest, dass keine anhaltende Veränderung des Gesundheitszustands bestehe, namentlich mit Verweis darauf, dass keine wesentlichen somatischen Veränderungen vorlägen, neu eine Somatisierungsneigung und ein Status nach depressiven Episoden gegeben sei und die Arbeitsfähigkeit von Dr. C. unverändert im Vergleich zu 2007 angegeben werde. Diese Beurteilung führte dann eben zum Nichteintreten auf das neue Leistungsgesuch mit Verfügung vom 10. Juli 2012 (act. 5.2/29).