5.2/6, S. 13). In einem früheren Bericht von Dr. C. vom 11. Oktober 2006 war ausserdem als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Tinnitus bds., bestehend seit 2002, angegeben worden (act. 5.2/6, S. 1). Was die Frage der Arbeitsfähigkeit betrifft, bezifferte Dr. C. diese gemäss Bericht vom 16. August 2007 auf 50 % seit dem Jahr 2005 (act. 5.2/10), was vom RAD indes nicht als plausibel erachtet wurde (act. 5.2/12). Da die Versicherte damals Hausfrau war, hatte die IV-Stelle zur Ermittlung des IV-Grads ausschliesslich auf die Ergebnisse des Haushaltsabklärungsberichts vom 2. August 2007 abgestellt und so die Invalidität verfügungsweise auf 23,75 % beziffert (act. 5.2/14).