3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert hat, dies verglichen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Rentenanspruch letztmals materiell geprüft wurde (vgl. E. 2.5). In diesem Sinne bildet zeitliche Vergleichsbasis hier die erste IV-Verfügung vom 4. Oktober 2007 (act. 5.2/14). Zwar wurde auch in der Verfügung vom 10. Juli 2012 gemäss Dispositiv entschieden, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde.