3.3.2). Bei der Prüfung, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt; je nachdem gelten für die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).