D. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 19. Juni 2020, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung erfolgte am 10. August 2020 (act. 4); der Eingabe war eine neuerliche Beurteilung des RAD vom 13. Juli 2020 beigelegt (act. 6). Am 2. September 2020 erstattete die Beschwerdeführerin unter Beilegung eines aktuellen Berichts von Dr. B. ihre Replik, in welcher sie an ihrem Rechtsbegehren festhielt (act. 5.2/11 f.). Die Vorinstanz duplizierte am 14. September 2020 (act. 14).