B. Im März 2012 meldete sich die Versicherte zum zweiten Mal zum Leistungsbezug an (act. 5.2/19). Nach durchgeführten Abklärungen erklärte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2012, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei und wies folglich im Dispositiv das Leistungsbegehren ab (act. 5.2/30).