A. Die am XX.XX.1962 geborene A. (nachfolgend: die Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2006 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. 5.2/1, S.1 ff.). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und führte namentlich am 14. August 2007 eine Haushaltsabklärung durch (act. 5.2/9). Am 4. Oktober 2007 verfügte sie, dass nach Massgabe des von ihr ermittelten IV-Grads von 24 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (act. 5.2/14).