1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ab Juli 2019 eine volle Invalidenrente auszurichten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.