Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint das in vergleichbaren Fällen mit für einen IV-Fall durchschnittlichem Aufwand ohne besonders schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen üblicherweise zugesprochene Honorar von pauschal Fr. 2‘500.-- als angemessen.